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Verein der Kegler von Spandau e.V. 1926

Satzung

 


Verein der Kegler von Spandau   e.V.

 

Satzung

 

Übersicht

 

§   1                            Name, Sitz und Geschäftsjahr                                            

§   2                            Zweck und Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

§   3                            Rechtsgrundlagen

§   4                            Mitgliedschaft

§   5                            Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

§   6                            Rechte und Pflichten                                                             

§   7                            Maßregelungen

§   8                            Organe

§   9                            Vorstand                                                                         

§ 10                           Beirat                                                                           

§ 11                           Ältestenrat                                                                     

§ 12                           Mitgliederversammlung                                                           

§ 13                           Stimmrecht und Wählbarkeit

§ 14                      Kassenprüfer                                                                               

§ 15                           Vereinsauflösung                                               

§ 16                           Satzungsänderungen

§ 17                           Beiträge und Finanzierungen

§ 18                           Inkrafttreten

 

Satzung des Vereins der Kegler von Spandau   e.V.

 

§ 1          Name, Sitz und Geschäftsjahr

                1.  Der Verein führt den Namen „Verein der Kegler von Spandau   e.V.“ - kurz: VKS-

                und hat seinen Sitz in Berlin-Spandau.

                Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen.

                2. Die Vereinsfarben sind rot-weiß.

                3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2          Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
 „steuerbegünstigte Zwecke“  der Abgabenordnung (AO) und zwar durch

Ausübung des Sports. Der wird insbesondere durch die Förderung und Ausübung des volkstümlichen 
und sportlichen Kegelspiels verwirklicht. Die Mitglieder sind berechtigt an regelmäßigen Wettkämpfen teilzunehmen.

2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine

Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person, durch Ausgaben die den

Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

5. Vorstands- und Beiratsmitglieder können eine angemessene ( § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO ) Tätigkeitsvergütung erhalten.

6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und

Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

 

§3           Rechtsgrundlagen

                Die Satzung bildet die Grundlage für die Tätigkeit des Vereins und seiner Organe.

                Sie wird ergänzt durch:

                a) die gemeinsame Geschäftsordnung des Vorstandes und des Beirates

                b) die Sportordnung

                c) die Jugendordnung.
 

§4           Mitgliedschaft

                Der Verein besteht aus:

                a) ordentlichen Mitgliedern

                b) Ehrenmitgliedern.

                Ordentliche Mitglieder sind Angehörige der im Verein zusammengefassten Kegelgruppen

                (Klubs) oder Einzelmitglieder (die keiner dieser Kegelgruppen angehören).

                Einzelmitglieder sollen sich einer dieser Kegelgruppen anschließen.

 

§ 5          Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

                1. Die Mitgliedschaft beginnt für Angehörige der im Verein zusammengefassten Kegelgruppen

                durch Aufnahme in einen Klub. Einzelmitglieder beantragen die Mitgliedschaft schriftlich

                unter Anerkennung der Vereinssatzung.

                Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

                Bei Aufnahmeanträgen von Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen

Vertreters erforderlich.

2. Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) Austritt

b) Ausschluss

c) Tod.                                                                                                                                                                               

3. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden.

Die Kündigungsfrist ist ein Monat zum Quartalsende.

4. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Verletzung  satzungsgemäßer Verpflichtungen

b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung

c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

In den Fällen a), c) + d) ist vor der Entscheidung, dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben,

sich zu äußern.

Er ist zur Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss, unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen,

schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung ist dem Betroffenen

per Einschreiben zuzusenden. Der Bescheid gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post, an die letzte

dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen, als zugegangen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung

an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Zugang der Entscheidung

schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung

der Entscheidung bleibt hiervon unberührt.

5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht, der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen

Beiträge, bestehen.

 

§6           Rechte und Pflichten

                1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins

teilzunehmen.

2. Alle Mitglieder sind verpflichtet sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins

zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.

3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die

Mitgliederversammlung.

4. Der VKS   e.V. verbietet den Einsatz von Dopingmitteln - nach der Liste der Welt-Antidoping-Agentur -.

Jeder Verstoß dagegen wird geahndet.

 

§ 7          Maßregelungen

                1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung

verstoßen oder sich eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung  vom Vorstand 
folgende Maßregelungen verhängt werden:

a) Verweis

b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu 4 Wochen.

2. Der Bescheid über die Maßregelung ist per Einschreiben zuzusenden. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen 
diese Entscheidung binnen 2 Wochen nach deren Zugang den Ältestenrat des Vereins anzurufen.

Der Bescheid gilt ab dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post, an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen, als zugegangen.

3. Eine Maßregelung von Ehrenmitgliedern ist ausgeschlossen.

 

§ 8          Organe

                Die Organe des Vereins sind:

                a) der Vorstand

                b) der Beirat

                c) der Ältestenrat

                d) die Mitgliederversammlung.

§ 9          Vorstand

                1. Den Vorstand bilden:

                a) der 1. Vorsitzende

                b) der 2. Vorsitzende

                c) der Kassenwart

                d) der 1. Sportwart.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:

               a) der 1. Vorsitzende                                                                                                                                                      

                b) der 2. Vorsitzende

                c) der Kassenwart.

                Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vereinsmitglieder vertreten.

                3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst

                seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw.

                bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine

                Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.

                4. Der 1. und der 2. Vorsitzende haben keine festgelegten Arbeitsgebiete.

Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Mitglied mit der Leitung beauftragen.

5. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen

bedürfen der Unterschrift des Kassenwartes und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

6. Der 1. Sportwart vertritt den Verein in sportlichen Dingen. Er ist für den gesamten sportlichen Betrieb ein-schließlich der 
Sportveranstaltungen innerhalb des Vereins verantwortlich. Seine einzelnen Aufgaben sind in

der Sportordnung festgelegt.

7. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt.

8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Beirates aus seinem Amt während seiner Amtszeit aus, können

Vorstand und Beirat in einer gemeinsamen Sitzung ein Vereinsmitglied mit dessen Einverständnis mit der Wahrnehmung eines 
vakanten Amtes beauftragen. Eine Neuwahl wird erst bei der nächsten ordentlichen

Mitgliederversammlung notwendig.

 

§10         Beirat

                Der Beirat besteht aus:

                a) dem Leiter der Geschäftsstelle

                b) dem 2. Sportwart

                c) dem Jugendwart

                d) der Damenwartin

                e) dem Schriftführer

                f) dem Pressewart.

                1. Der 2. Sportwart ist der Vertreter des 1. Sportwartes, sofern dieser verhindert ist. Seine Aufgaben sind in der

                Arbeitsaufteilung der Sportordnung festgelegt.

2. Der Jugendwart koordiniert die Aufgaben  und entscheidet alleinverantwortlich über die sportlichen Belange

 der VKS-Jugend. Er leitet das Training und sorgt für sportgerechte Ausbildung zum Sportkegler. Er trägt die

Verantwortung und hat die Aufsicht bei den Jugendwettkämpfen. Er arbeitet mit den Jugendwarten der Klubs

eng zusammen. Zur Unterstützung wählen die Jugendlichen eine/n Mädelwart/in.

3. Die Damenwartin ist für die Durchführung der Damen-Vereinsmeisterschaften verantwortlich. Sie betreut

und begleitet die Damen-Vereinsmannschaften bei den Landesmeisterschaften  und ggf. bei

den  Deutschen Meisterschaften.

4. Der Schriftführer fertigt Versammlungs- und Beratungsniederschriften. Er beurkundet zusammen mit zwei

Vorstandsmitgliedern Beschlüsse und Protokolle der Organe.

5. Der Pressewart berichtet über die Veranstaltungen des Vereins an die Tages- und Fachpresse. Die Beziehung zur

Presse hat er sorgsam zu pflegen. Veröffentlichungen, welche dem Verein Verpflichtungen auferlegen, müssen vom

 Vorstand genehmigt werden.

6. Der Leiter der Geschäftsstelle übernimmt Verwaltungsaufgaben des Vereins. Er arbeitet auf Anweisung des

Vorstandes. Seine Aufgaben sind in einer separaten Geschäftsordnung des Vorstandes und Beirates festgelegt.

 

§ 11        Ältestenrat

                1. Dem Ältestenrat gehören an:

                a) die Ehrenmitglieder

                b) der Vorstand

c) drei vom Vereinsvorstand vorzuschlagende und von der Mitgliederversammlung zu bestätigende

Vereinsmitglieder, die mindestens 55 Jahre alt sein sollen.                                                                                   

2. Der Ältestenrat regelt auf Antrag persönliche Streitigkeiten und Ehrenverfahren (z.B. Ausschluss aus dem Verein).

Er erledigt ihm von der Mitgliederversammlung übertragene Aufgaben. Seine Entscheidungen sind anfechtbar

durch den Landesfachverband, den DKB e.V. und ordentliche Gerichte.

3. Der Ältestenrat wird nur auf Antrag eines der drei anderen Organe des Vereins tätig und wird vom Vorstand einberufen. 
Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen mit Angabe der Tagesordnung.

 

§ 12        Mitgliederversammlung

                1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Vereinsmitgliedern.

                2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, regelmäßig im 2. Quartal, vom Vorstand

 einberufen.

3. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist  von mindestens

 4 Wochen schriftlich.

4. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es der Ältestenrat oder 
mindestens 25% der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragen.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene  Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Der Mitgliederversammlung steht die Regelung aller Angelegenheiten des Vereins zu, die nicht vom Vorstand  oder einem 
anderen Organ des Vereins zu besorgen sind. Nur sie entscheidet über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins.

7. Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes

b) Entlastung und Wahl des Vorstandes

c) Wahl der Mitglieder des Beirates

d) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit

e) Genehmigung eines Haushaltsplanes

f) Satzungsänderungen

g) Beschlussfassung über Anträge

h) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes nach § 5 Abs. 1

i) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 Abs. 4

J) Vorschläge zur Ernennung  von Ehrenmitgliedern 

k) Auflösung des Vereins

8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied

9. Der Vorsitzende kann bei Debatten die Redezeit beschränken

10. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen

11. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse  mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit ¾

der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten bei der Auszählung als nicht abgegeben.

12. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates für jeweils 2 Jahre. Ergänzungswahlen 
können in jeder Mitgliederversammlung vorgenommen werden.

13. Anträge können vom Vorstand und jedem erwachsenen Mitglied gestellt werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen 
mindestens 6 Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sein.

Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Anträge mindestens eine Woche 
vor der Versammlung schriftlich beim 1. Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der 
Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit 2/3 Mehrheit anerkannt wird. Dringlichkeitsanträge 
auf Satzungsänderung sind ausgeschlossen.

 

§ 13        Stimmrecht und Wählbarkeit

                1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.

                2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

                3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.

4. Die Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht können, können als Gäste an der Mitgliederversammlung

 teilnehmen.                                                                                                                                                                             

 

§ 14        Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren 2 Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes, Beirates oder 
von ihm eingesetzten Ausschusses sein dürfen. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins 
 einschließlich der Bücher und Belege 
mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen

und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung

einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des 
übrigen Vorstandes.

 

 § 15        Vereinsauflösung

1. Anträge auf Auflösung des Vereins müssen vom Vorstand oder von mindestens ¼ der Vereinsmitglieder 2 Monate vor der 
Mitgliederversammlung gestellt werden, die die Auflösung beschließen soll. Über die Auflösung

beschließt die Versammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abstimmenden Mitglieder.

2. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es 
Ansprüche aus Darlehensverträgen der Mitglieder übersteigt, dem Landessportbund e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich
 zur Förderung des Sports im Sinne der AO zu verwenden hat.

 

§ 16        Satzungsänderung

                Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung zur

Mitgliederversammlung ist die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung in vollem Wortlaut

 bekanntzugeben. Der Beschluss der Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

 

§ 17        Beiträge, Finanzierung

                1. Entsprechend der durch die Sportausübung auf verschiedenen Bahnen und zu verschiedenen Zeiten bedingten

Eigenart und Aufteilung der Mitglieder in Klubs, müssen die Bahngelder von den Klubs oder den Keglern

 selbst getragen werden.

2. Darüber hinaus hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.

Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist von den Klubs nach deren Mitgliederbestand am Ersten eines Kalender-

Vierteljahres an den Verein zu zahlen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Eintrittsmonats.

3. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.

 

§ 18        Inkrafttreten

                Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 20.05.1998  von der Mitgliederversammlung des

Vereins der Kegler von Spandau   e.V. beschlossen worden.

 

Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird versichert.

 

Geändert am 22.06.2010

 

 

 

………………………………………………………………………          …………………………………………………………………….

1. Vorsitzender - Oliver Peitz                                           2. Vorsitzender - Thomas Unger

 

 

……………………………………………………………………….

               Kassenwart - Ralf Bruns

            
                                                                                                                                                      




 
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