Satzung
Satzung
Übersicht
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr § 2 Zweck und Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit § 3 Rechtsgrundlagen § 4 Mitgliedschaft § 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft § 6 Rechte und Pflichten § 7 Maßregelungen § 8 Organe § 9 Vorstand § 10 Beirat § 11 Ältestenrat § 12 Mitgliederversammlung § 13 Stimmrecht und Wählbarkeit § 14 Kassenprüfer § 15 Vereinsauflösung § 16 Satzungsänderungen § 17 Beiträge und Finanzierungen § 18 Inkrafttreten
Satzung des Vereins der Kegler von Spandau e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 1. Der Verein führt den Namen „Verein der Kegler von Spandau e.V.“ - kurz: VKS- und hat seinen Sitz in Berlin-Spandau. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Berlin-Charlottenburg eingetragen. 2. Die Vereinsfarben sind rot-weiß. 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Ausübung des Sports. Der wird insbesondere durch die Förderung und Ausübung des 2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3. Die Organe des Vereins (§8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. 4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person, durch Ausgaben die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. 5. Vorstands- und Beiratsmitglieder können eine angemessene ( § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO ) Tätigkeitsvergütung erhalten. 6. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§3 Rechtsgrundlagen Die Satzung bildet die Grundlage für die Tätigkeit des Vereins und seiner Organe. Sie wird ergänzt durch: a) die gemeinsame Geschäftsordnung des Vorstandes und des Beirates b) die Sportordnung c) die Jugendordnung. §4 Mitgliedschaft Der Verein besteht aus: a) ordentlichen Mitgliedern b) Ehrenmitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind Angehörige der im Verein zusammengefassten Kegelgruppen (Klubs) oder Einzelmitglieder (die keiner dieser Kegelgruppen angehören). Einzelmitglieder sollen sich einer dieser Kegelgruppen anschließen.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft 1. Die Mitgliedschaft beginnt für Angehörige der im Verein zusammengefassten Kegelgruppen durch Aufnahme in einen Klub. Einzelmitglieder beantragen die Mitgliedschaft schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Bei Aufnahmeanträgen von Jugendlichen ist die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. 2. Die Mitgliedschaft erlischt durch a) Austritt b) Ausschluss c) Tod. 3. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist ist ein Monat zum Quartalsende. 4. Ein Mitglied kann vom Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung c) wegen schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens d) wegen unehrenhafter Handlungen. In den Fällen a), c) + d) ist vor der Entscheidung, dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Er ist zur Verhandlung des Vorstandes über den Ausschluss, unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen, schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Der Bescheid gilt mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post, an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen, als zugegangen. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen 3 Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt hiervon unberührt. 5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht, der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge, bestehen.
§6 Rechte und Pflichten 1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. 2. Alle Mitglieder sind verpflichtet sich entsprechend der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Die Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. 3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge beschließt die Mitgliederversammlung. 4. Der VKS e.V. verbietet den Einsatz von Dopingmitteln - nach der Liste der Welt-Antidoping-Agentur -. Jeder Verstoß dagegen wird geahndet.
§ 7 Maßregelungen 1. Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen Beschlüsse des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung verstoßen oder sich eines unsportlichen Verhaltens schuldig machen, können nach vorheriger Anhörung vom Vorstand a) Verweis b) Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und den Veranstaltungen des Vereins auf die Dauer von bis zu 4 Wochen. 2. Der Bescheid über die Maßregelung ist per Einschreiben zuzusenden. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen Der Bescheid gilt ab dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post, an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen, als zugegangen. 3. Eine Maßregelung von Ehrenmitgliedern ist ausgeschlossen.
§ 8 Organe Die Organe des Vereins sind: a) der Vorstand b) der Beirat c) der Ältestenrat d) die Mitgliederversammlung. § 9 Vorstand 1. Den Vorstand bilden: a) der 1. Vorsitzende b) der 2. Vorsitzende c) der Kassenwart d) der 1. Sportwart. 2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: a) der 1. Vorsitzende b) der 2. Vorsitzende c) der Kassenwart. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vereinsmitglieder vertreten. 3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen. 4. Der 1. und der 2. Vorsitzende haben keine festgelegten Arbeitsgebiete. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Mitglied mit der Leitung beauftragen. 5. Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassenwartes und eines weiteren Vorstandsmitgliedes. 6. Der 1. Sportwart vertritt den Verein in sportlichen Dingen. Er ist für den gesamten sportlichen Betrieb ein-schließlich der der Sportordnung festgelegt. 7. Der Vorstand wird jeweils für zwei Jahre gewählt. 8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder des Beirates aus seinem Amt während seiner Amtszeit aus, können Vorstand und Beirat in einer gemeinsamen Sitzung ein Vereinsmitglied mit dessen Einverständnis mit der Wahrnehmung eines Mitgliederversammlung notwendig.
§10 Beirat Der Beirat besteht aus: a) dem Leiter der Geschäftsstelle b) dem 2. Sportwart c) dem Jugendwart d) der Damenwartin e) dem Schriftführer f) dem Pressewart. 1. Der 2. Sportwart ist der Vertreter des 1. Sportwartes, sofern dieser verhindert ist. Seine Aufgaben sind in der Arbeitsaufteilung der Sportordnung festgelegt. 2. Der Jugendwart koordiniert die Aufgaben und entscheidet alleinverantwortlich über die sportlichen Belange der VKS-Jugend. Er leitet das Training und sorgt für sportgerechte Ausbildung zum Sportkegler. Er trägt die Verantwortung und hat die Aufsicht bei den Jugendwettkämpfen. Er arbeitet mit den Jugendwarten der Klubs eng zusammen. Zur Unterstützung wählen die Jugendlichen eine/n Mädelwart/in. 3. Die Damenwartin ist für die Durchführung der Damen-Vereinsmeisterschaften verantwortlich. Sie betreut und begleitet die Damen-Vereinsmannschaften bei den Landesmeisterschaften und ggf. bei den Deutschen Meisterschaften. 4. Der Schriftführer fertigt Versammlungs- und Beratungsniederschriften. Er beurkundet zusammen mit zwei Vorstandsmitgliedern Beschlüsse und Protokolle der Organe. 5. Der Pressewart berichtet über die Veranstaltungen des Vereins an die Tages- und Fachpresse. Die Beziehung zur Presse hat er sorgsam zu pflegen. Veröffentlichungen, welche dem Verein Verpflichtungen auferlegen, müssen vom Vorstand genehmigt werden. 6. Der Leiter der Geschäftsstelle übernimmt Verwaltungsaufgaben des Vereins. Er arbeitet auf Anweisung des Vorstandes. Seine Aufgaben sind in einer separaten Geschäftsordnung des Vorstandes und Beirates festgelegt.
§ 11 Ältestenrat 1. Dem Ältestenrat gehören an: a) die Ehrenmitglieder b) der Vorstand c) drei vom Vereinsvorstand vorzuschlagende und von der Mitgliederversammlung zu bestätigende Vereinsmitglieder, die mindestens 55 Jahre alt sein sollen. 2. Der Ältestenrat regelt auf Antrag persönliche Streitigkeiten und Ehrenverfahren (z.B. Ausschluss aus dem Verein). Er erledigt ihm von der Mitgliederversammlung übertragene Aufgaben. Seine Entscheidungen sind anfechtbar durch den Landesfachverband, den DKB e.V. und ordentliche Gerichte. 3. Der Ältestenrat wird nur auf Antrag eines der drei anderen Organe des Vereins tätig und wird vom Vorstand einberufen.
§ 12 Mitgliederversammlung 1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Vereinsmitgliedern. 2. Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich, regelmäßig im 2. Quartal, vom Vorstand einberufen. 3. Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 4 Wochen schriftlich. 4. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn es der Ältestenrat oder 5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 6. Der Mitgliederversammlung steht die Regelung aller Angelegenheiten des Vereins zu, die nicht vom Vorstand oder einem 7. Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: a) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes b) Entlastung und Wahl des Vorstandes c) Wahl der Mitglieder des Beirates d) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und deren Fälligkeit e) Genehmigung eines Haushaltsplanes f) Satzungsänderungen g) Beschlussfassung über Anträge h) Entscheidung über die Berufung gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstandes nach § 5 Abs. 1 i) Berufung gegen den Ausschluss eines Mitgliedes nach § 5 Abs. 4 J) Vorschläge zur Ernennung von Ehrenmitgliedern k) Auflösung des Vereins 8. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein Vorstandsmitglied 9. Der Vorsitzende kann bei Debatten die Redezeit beschränken 10. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen 11. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Satzungsänderungen mit ¾ der abgegebenen Stimmen. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen gelten bei der Auszählung als nicht abgegeben. 12. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstandes und des Beirates für jeweils 2 Jahre. Ergänzungswahlen 13. Anträge können vom Vorstand und jedem erwachsenen Mitglied gestellt werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen Über andere Anträge kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn die Anträge mindestens eine Woche
§ 13 Stimmrecht und Wählbarkeit 1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht. 2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. 3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins. 4. Die Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht können, können als Gäste an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
§ 14 Kassenprüfer Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren 2 Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes, Beirates oder und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des
1. Anträge auf Auflösung des Vereins müssen vom Vorstand oder von mindestens ¼ der Vereinsmitglieder 2 Monate vor der beschließt die Versammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abstimmenden Mitglieder. 2. Bei der Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es
§ 16 Satzungsänderung Eine Satzungsänderung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. In der Einladung zur Mitgliederversammlung ist die Angabe der zu ändernden Paragraphen der Satzung in vollem Wortlaut bekanntzugeben. Der Beschluss der Satzungsänderung bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
§ 17 Beiträge, Finanzierung 1. Entsprechend der durch die Sportausübung auf verschiedenen Bahnen und zu verschiedenen Zeiten bedingten Eigenart und Aufteilung der Mitglieder in Klubs, müssen die Bahngelder von den Klubs oder den Keglern selbst getragen werden. 2. Darüber hinaus hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag zu entrichten, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Er ist von den Klubs nach deren Mitgliederbestand am Ersten eines Kalender- Vierteljahres an den Verein zu zahlen. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. des Eintrittsmonats. 3. Ehrenmitglieder sind vom Jahresbeitrag befreit.
§ 18 Inkrafttreten Diese Satzung ist in der vorliegenden Form am 20.05.1998 von der Mitgliederversammlung des Vereins der Kegler von Spandau e.V. beschlossen worden.
Die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB wird versichert.
Geändert am 22.06.2010
……………………………………………………………………… ……………………………………………………………………. 1. Vorsitzender - Oliver Peitz 2. Vorsitzender - Thomas Unger
………………………………………………………………………. Kassenwart - Ralf Bruns |